Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins Seite 1
§ 2 Zweck des Vereins Seite 1
§ 3 Verbandszugehörigkeit Seite 2
§ 4 Mitgliedschaft Seite 2
§ 5 Rechte und Pflichten Seite 3
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Seite 3
§ 7 Organe Seite 5
§ 8 Mitgliederversammlung Seite 5
§ 9 Vorstand Seite 7
§ 10 Beirat Seite 7
§ 11 Geschäfte vom Vorstand und Beirat Seite 8
§ 12 Vereinsausschüsse Seite 9
§ 13 Auflösung des Vereins Seite 10
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt
e. V. und hat seinen Sitz in Schweinfurt. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung aller Zweige
des Radsports nach den Grundsätzen des Amateurgedanken. Seine
besondere Aufgabe ist die sportliche Ertüchtigung der Jugend,
um sie zu lebensfrohen, charakterfesten gesunden Menschen heran
zu bilden. Zur Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der
Verein die Aufgabe, durch Pflege, Freundschaft und andere geeignete
im Rahmen seiner Ziele liegenden Veranstaltungen die Lebensfreude
und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und ihnen zur Entfaltung
ihrer menschlich wertvollen Eigenschaften zu verhelfen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Er ist politisch, religiös und rassisch
neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins, außer Aufwandsentschädigung. Das gleiche
gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins.
6. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes, Bayerischer Radsport-Verband
e.V. (BRV), Bayerischer Landessport-Verband e.V. (BLSV) und
gehört dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) an. Damit ist
der Verein den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes
bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer unterworfen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe
von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnung an den Vorstand
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Dem neuaufzunehmenden
Mitglied muß der Inhalt der Vereinssatzung bekannt sein und
am Tage der Aufnahme der Vereinsversammlung beiwohnen, ausgenommen
es wird von einem bisherigen Mitglied zur Aufnahme empfohlen.
Ob das zur Aufnahme gemeldete Mitglied aufgenommen wird oder
nicht, entscheidet die Monatsversammlung oder ordentliche Mitgliederversammlung
durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vereins werden geführt:
- bis 14 Jahre als Schüler
- von 14 - 18 Jahre als Jugendliche
- über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder
3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
unter Zustimmung des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder,
sind aber von der Beitragspflicht befreit, können jedoch freiwillige
Beiträge leisten, die zu Gunsten der Vereinigung in die Vereinskasse
fließen.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten
die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins
ergeben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu
befolgen.
3. Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der
spätestens 2 Monate nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten
ist. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr
zu zahlen. Der Verein behält sich vor, Beiträge durch Kassierung
oder Banküberweisung anzufordern.
4. Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Maximalfreibetrag
(siehe §8 Abs. d) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
festgesetzt.
5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von 2 Monaten einzuhalten ist. Er hat durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied
bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge
zu entrichten.
2. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) wegen unehrenhafter Handlung
4. Wird ein Mitglied nach §6 Abs. 3 ausgeschlossen, so ist ihm
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben,
sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen
ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mittels Einschreibebrief
bekanntzugeben. Die Berufung muß binnen einer angemessenen Frist
von zwei Monaten nach Erhalt des Einschreibebriefes eingelegt
werden. Die Monatsversammlung, die von dem Vorstand einzuberufen
ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Monatsversammlung
steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen
Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlußes
zu. Mit dem Ausschluß eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch
die Mitgliedschaft erworbene Rechte und Ehrenämter an den Verein.
5. Im übrigen erkennt der Vorstand einen zeitigen und einen
dauernden Ausschluß aus der 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 e.V.
Schweinfurt an. Ein zeitig ausgeschlossenes Mitglied kann sich
nach Ablauf eines Jahres zur Wiederaufnahme in die Vereinigung
melden. Ihm kann die Zeit vor dem Ausschluß angerechnet werden.
Ein dauernd ausgeschlossenes Mitglied kann dagegen in die 1.
Radfahrer-Vereinigung 1892 e.V. nicht wieder aufgenommen werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. die Vereinsausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres,
hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr
obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte vom Vorstand und vom
Beirat
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Beiräte
c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte
d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge
sowie einen Maximalfreibetrag über den der Vorstand für außerordentliche
notwendige Ausgaben frei verfügen kann
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
f) Bildung von Vereinsausschüssen
2.0 Die Mitglieder sollen einmal im Monat zu einer Monatsversammlung
zusammenkommen die in der Tagespresse unter Stadtnachrichten
und in Aushängekästen angezeigt wird. Der Vorstand kann im Bedarfsfall
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies
macht jedoch eine schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
notwendig. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen mit Angabe der Tagesordnung sind die Mitglieder davon
in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt auch für die Einberufung
einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die schriftlich zu
erfolgen hat.
2.1 Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche
Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen
sind unzulässig.
2.2 Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung
und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben sie
bei der Wahl von Jugendvertretern volles Vorschlags- und Stimm-recht.
2.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Monatsversammlungen
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen
und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend
sind nur Ja- und Nein- Stimmen.
2.4 Jede nach Maßgabe des § 8 einberufene Monatsversammlung
oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
2.5 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei Monatsversammlungen und
Mitgliederversammlungen Anträge und Wünsche zu stellen, nur
müssen solche mindestens drei Tage zuvor dem Vorstand schriftlich
unterbreitet werden. Ein Mitglied kann aber auch in Form eines
Dringlichkeitsantrages seine Wünsche am Tage der Versammlung
vorbringen.
2.6 Die in den Monatsversammlungen und Mitgliederversammlungen
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter oder dem Protokollführer der Sitzung
zu unterzeichnen. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig. Ein protokollierter
Beschluß kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung umgeändert werden.
2.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor Beginn der Aussprache
um das Wort zu bitten. Zwischenrufe sind untersagt. Der 1. oder
2. Vorsitzende ist berechtigt, dem Betreffenden das Wort, wenn
nicht zur Tagesordnung gehörend, auf kürzere Zeit bzw. für die
Dauer der Versammlung zu entziehen.
2.8 Den Anordnungen des Vorstandes ist, ohne Ansehen der Person,
unbedingt Folge zu leisten.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
3. Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder
im Sinne des § 26 BGB vertreten.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie
aus dem 2. Schatzmeister, 2. Schriftführer, dem Jugendleiter,
der Frauenwartin, dem Rennfachwart, dem 1. und 2. Hallenfachwart,
dem 1. und 2. Tourenfachwart, dem 1. und 2. Vergnügungswart,
dem Material- und Pressewart, den zwei Revisoren und drei Beisitzern.
Die Fachwarte werden nur bei Bedarf gewählt.
2. Die Mitglieder des Beirates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Es ist zulässig, mehrere ämter des Beirates in einer Person
zu vereinigen.
4. Sollte im Laufe eines Geschäftsjahres eines der Vorstandsmitglieder
sowie der Beiräte, mit Ausnahme jener, für welche Ersatzleute
gewählt wurden, aus der Vorstandschaft und des Beirates ausscheiden,
so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer
des ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger der beim
Amtsgericht anzumelden ist.
§ 11 Geschäfte vom Vorstand und Beirat
1. Die Vereinsleitung sowie die Vertretung des Vereins gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des BGB (siehe § 9 Abs. 1 und
3) kommt dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und
dem 1. Schriftführer zu. Es sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam
vertretungsberechtigt.
2. Der 1. Schatzmeister besorgt alle Einnahmen und Ausgaben,
führt das Kassenbuch, hat die Zahlungssäumigen an ihre Pflichten
zu erinnern und legt alljährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung,
unter persönlicher Haftung, Rechnung ab.
3. Der 2. Schatzmeister ist gleich Straßenkassier und holt die
Mitgliedsbeiträge ein. Er steht dem 1. Schatzmeister mit Rat
und Tat zur Seite.
4. Der Schriftführer übernimmt das Protokoll, hält sämtliche
Beschlüsse schriftlich fest und notiert Zu- und Abgänge. Außerdem
unterliegen ihm sämtliche schriftliche Arbeiten.
5. Der Jugendleiter hat die Belange der Jugendlichen im Beirat
zu vertreten und für Ordnung zu sorgen. Bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Tätigkeit der
Jugendgruppe abzugeben.
6. Die Frauenwartin tritt für die Belange der weiblichen Mitglieder
ein und vertritt sie im Beirat.
7. Den Rennfachwart obliegen sämtliche Rennen. Alle Fahrer,
die sich an Rennen beteiligen, verpflichten sich, den Anordnungen
des Rennfachwarts Folge zu leisten. Bericht über Erfolge sind
an der ordentlichen Mitgliederversammlung abzugeben.
8. Der Hallenfachwart hat für eifriges und ordentliches Training
zu sorgen, sei es im Radball, Radpolo oder im Kunstfahren. Ergebnisse
über Rundenspiele in den verschiedenen Spielklassen und Disziplinen,
Meisterschaften und Turnieren sind am Ende der Spielsaison der
ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Spielerinnen
und Spieler haben unbedingt den Anordnungen des Hallenfachwartes
Folge zu leisten.
9. Der Tourenfachwart hat während den Ausfahrten die Aufsicht
zu übernehmen und Anordnungen zu treffen, denen sich jeder Beteiligte
zu fügen hat. Der zweite Tourenfachwart unterstützt ihn dabei.
Auch hier ist ein Bericht am Ende der Saison der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzutragen.
10. Der Vergnügungswart sorgt für Geselligkeit im Verein, plant
und organisiert zusammen mit dem 2. Vergnügungswart und dem
Vorstand, Veranstaltungen.
11. Der Material- und Pressewart hat sämtliches Inventar zu
überwachen und ein Verzeichnis der im Besitz des Vereins befindlichen
Gegenstände zu führen. Außerdem hat mindestens einmal im Kalenderjahr
eine Inventur zu erfolgen. Er ist für die Ausschreibungen in
der Tageszeitung sowie für die Berichte die zur Presse gelangen
verantwortlich. Er kann für die Berichte der einzelnen Fachwarte
nach Rücksprache mit ihnen und dem Vorstand Ausnahmen erteilen.
12. Die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Kasse
und das Kassenbuch zu prüfen und Bericht hierüber bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit
und unangemeldet sich von dem derzeitigen Kassenstand einschließlich
Belege zu überzeugen. Bei Unstimmigkeiten ist der Vorstand sofort
zu verständigen.
13. Die Beisitzer haben bei jeder Vorstands- und Ausschußsitzung
anwesend zu sein und sind jederzeit stimmberechtigt.
§ 12 Vereinsausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert,
werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung
von der Monatsversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind
in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der
Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 2.3 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden, wenn weniger als sieben Mitglieder im Sinne
der gegenwärtigen Satzung die Vereinigung aufrecht erhalten.
2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere
Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des § 9 Abs.
1 und 3 als Liquidator bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Stadtverband für Sport e.V. Schweinfurt, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche oder caritative
Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Vereinsvermögens
unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Bemerkung zur Satzung:
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 08.03.1996 beschlossen.
Eingetragen in das Vereinsregister VR 074 beim Registergericht
des Amtsgerichts Schweinfurt.
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