[ Gemeinnützigkeit ]
Der Verein 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt e.V. dient gemäß
seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen
Zwecken.
Daher hat ihn das zuständige Finanzamt in 97421 Schweinfurt, Schrammstraße
3, am 01.10.2018 ermächtigt, abzugsfähige Zuwendungsbestätiungen (früher:
Spendenbescheinigung) für Spenden auszustellen.
Am 01.10.2018 hat das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung und der
Finanzunterlagen unter AZ 249/110/74016 die Gemeinützigkeit bestätigt.
Jede Körperschaft kann gemeinnützig sein, wenn sie bestimmte formale
Voraussetzungen erfüllt und ihre tatsächliche Geschäftsführung darauf
ausrichtet. Körperschaften sind beispielsweise der Verein, die GmbH,
die Stiftung und die Aktiengesellschaft. Regelungen zur Steuerbegünstigung
finden sich in der Abgabenordnung (AO) in den Paragraphen 51 bis 68.
Gemeinnützigkeit wird umgangssprachlich synonym für Steuerbegünstigung
verwendet. Diese umfaßt „Gemeinnüzige Zwecke“ (§ 52 AO), „Mildtätige
Zwecke“ (§ 53 AO) und „Kirchliche Zwecke“ (§ 54 AO).
Die Steuerbegünstigung beinhaltet nicht nur Vorteile, sondern auch zusätzliche
Nachweispflichten und steuerliche Risiken.